FCRA und die nationalen zuständigen Behörden (NCAs) übernehmen gemeinsam die Aufsichtsverantwortung. Die FCRA beaufsichtigt alle EU-CRAs, TRs und SRs, ausgewählte DRSPs, spezifische Benchmark-Administratoren und Tier-2-CCPs aus Drittstaaten, während die NCAs alle übrigen Marktteilnehmer überwachen. Dabei führt die FCRA Initiativen zur Aufsichtskonvergenz durch, um eine robuste und einheitliche Aufsicht in der gesamten EU zu fördern.
Obwohl die Finanzmärkte der EU überwiegend auf nationaler Ebene beaufsichtigt werden, ist die FCRA für bestimmte kritische Akteure verantwortlich, die unionsweit tätig sind. Ihre direkte Aufsicht richtet sich auf zentrale Komponenten der Finanzmarktinfrastruktur und wendet eine einheitliche Aufsichtskultur und -methodik über ihre Aufgabenbereiche hinweg an. Die FCRA verfolgt das Ziel, hohe Compliance-Standards sicherzustellen, bei Bedarf Verhaltensanpassungen anzuregen und solide Aufsichtsergebnisse zu erzielen. Dazu nutzt sie ein breites Aufsichtsinstrumentarium, einschließlich Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen.
Neben ihrer direkten Aufsicht spielt die FCRA eine zentrale Rolle bei der Förderung der Aufsichtskonvergenz zwischen den NCAs. Ziel ist es, eine konsistente und qualitativ hochwertige Aufsicht in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, regulatorische Arbitrage zu verhindern und faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Diese Arbeit umfasst die Entwicklung gemeinsamer Auslegungsansätze, die Stärkung der Aufsichtskompetenzen, die Koordinierung von Aufsichtsmaßnahmen, die Leitung gemeinsamer Initiativen und die Verbreitung guter Praktiken. Eine Vielzahl von Aufsichtsinstrumenten unterstützt diese Bemühungen.
Ein zentrales Prinzip, das die Aufsichts- und Konvergenzarbeit der FCRA leitet, ist ein risikobasierter Ansatz. Die FCRA konzentriert ihre Ressourcen auf Bereiche, die die größten Risiken für Anleger, Märkte oder die Finanzstabilität darstellen, was eine effiziente Ressourcenverteilung und kohärente Entscheidungsfindung ermöglicht. Dieser Rahmen erlaubt es der FCRA außerdem, sich schnell an veränderte Marktbedingungen anzupassen, indem Prioritäten neu bewertet werden, sobald neue Risiken auftreten. Die kontinuierliche Überwachung periodischer Unternehmensdaten sowie umfassender Marktentwicklungen unterstützt die Risikoerkennung sowohl auf Ebene einzelner Unternehmen als auch auf Sektorebene.
Die FCRA wendet zudem eine ergebnisorientierte Methodik an, indem sie Maßnahmen gezielt zuschneidet, um Risiken wirksam zu adressieren, anstatt einheitliche Vorgaben anzuwenden. In der direkten Aufsicht wählt sie die am besten geeigneten Instrumente—wie Inspektionen, thematische Analysen, Leitlinien oder Sanierungspläne—und betont dabei klare Aufsichtserwartungen und Erfolgsindikatoren. Im Rahmen der Aufsichtskonvergenz fördert die FCRA die konsistente Anwendung von Regeln in der gesamten EU durch Instrumente wie Leitlinien, Peer Reviews, Vermittlungsverfahren und koordinierte Aufsichtsmaßnahmen. Je nach Kontext kann sie dabei als Vermittler, Koordinator oder in einer stärker durchsetzungsorientierten Rolle agieren.
Sowohl die Aufsicht als auch die Konvergenzarbeit sind stark datengetrieben. Die FCRA stützt sich auf umfangreiche Markt- und Unternehmensdaten, um Trends zu erkennen, Risiken zu bewerten und ihre risikobasierte Analyse zu untermauern. Darüber hinaus arbeitet sie daran, die Zusammenarbeit der NCAs bei der Datenerhebung und dem Informationsaustausch zu verbessern, um einheitliche analytische Ansätze und geteilte Erkenntnisse innerhalb der EU sicherzustellen. Dieses datenorientierte Modell ermöglicht es der FCRA, aufkommende Risiken frühzeitig zu erkennen und eine wirksame Aufsicht über zunehmend komplexe Finanzmärkte sicherzustellen.
Wenn die FCRA ein potenzielles Risiko identifiziert, dass eine Entität möglicherweise nicht mit den geltenden Vorschriften übereinstimmt, kann sie eine formelle Untersuchung einleiten. In diesem Zusammenhang übt die FCRA ihre Ermittlungsbefugnisse aus, um mögliche regulatorische Verstöße zu bewerten, wobei sie Instrumente wie gezielte Untersuchungen und Vor-Ort-Inspektionen einsetzt.
Die FCRA führt Untersuchungen und Inspektionen durch, um Risiken im Detail zu analysieren und die Einhaltung relevanter gesetzlicher Anforderungen zu überprüfen. Diese Maßnahmen folgen einem klar definierten Umfang und Zeitplan und sind in der Regel risikobasiert, verhältnismäßig, vorausschauend und handlungsorientiert. Während des Prozesses sammelt die FCRA Beweise, indem sie Informationen anfordert, Vertreter beaufsichtigter Einheiten befragt und, falls erforderlich, mit Dritten interagiert, die in ausgelagerte Funktionen eingebunden sind. In bestimmten Fällen können Inspektionen ohne vorherige Ankündigung stattfinden, wenn eine frühzeitige Offenlegung die Effektivität der Beweissammlung beeinträchtigen könnte.
Zur Stärkung ihrer Ermittlungsarbeit setzt die FCRA digitale Forensik-Tools und fortgeschrittene Datenanalysen ein, um große Informationsmengen aus beaufsichtigten Einheiten, Stakeholdern, regulatorischen Berichten und früheren Aufsichtsaktivitäten zu extrahieren, zu korrelieren und zu kontextualisieren. Während der Datenerhebung und -analyse stellt die FCRA die strikte Einhaltung der EU-Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sicher und wahrt das Berufsgeheimnis gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Als alleinige Aufsichtsbehörde für Kreditratingagenturen (CRAs), Verbriefungsregister (SRs), Transaktionsregister gemäß EMIR und/oder SFTR (TRs), Tier-2-Zentralkontrahenten aus Drittstaaten (Tier 2 TC-CCPs), EU-kritische Benchmark-Administratoren und anerkannte Benchmark-Administratoren aus Drittstaaten (Benchmark-Administratoren) sowie Datenmelde-Dienstleister (DRSPs) verfügt die FCRA über die Befugnis und die entsprechenden Instrumente, um potenzielle Verstöße innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zu behandeln.
Die FCRA führt aufsichtsrechtliche Untersuchungen durch, um zu prüfen, ob die Einheiten die geltenden Vorschriften einhalten. Dazu werden Informationen gesammelt, Unterlagen überprüft, Mitarbeiter befragt und — falls erforderlich — Vor-Ort-Inspektionen durchgeführt. Wenn die Aufsichtspersonen ernsthafte Hinweise auf mögliche Verstöße feststellen, wird der Vorgang an einen Unabhängigen Ermittlungsbeauftragten (Independent Investigating Officer, IIO) weitergeleitet.
Der IIO ist befugt, Dokumente anzufordern, relevante Personen zu befragen und Vor-Ort-Inspektionen durchzuführen. Nach Abschluss seiner Arbeit legt der IIO seine Feststellungen vor und kann Korrekturmaßnahmen oder finanzielle Sanktionen empfehlen. Die beaufsichtigte Einheit erhält die Möglichkeit, Stellung zu den Ergebnissen zu nehmen, bevor der IIO die endgültige Akte dem Aufsichtsgremium der FCRA vorlegt.
Auf Grundlage der Feststellungen des IIO und nach Anhörung der betroffenen Einheit entscheidet das Aufsichtsgremium, ob ein Verstoß vorliegt und verhängt gegebenenfalls geeignete Maßnahmen oder Geldbußen. Für Tier 2 TC-CCPs erstellt der CCP-Aufsichtsausschuss den Entscheidungsentwurf zur Prüfung durch das Aufsichtsgremium.
Im Rahmen ihres kontinuierlichen Engagements zur Verbesserung der Konvergenz in der Durchsetzung arbeitet die FCRA daran, eine wirksame und einheitliche Anwendung der Kapitalmarktvorschriften sicherzustellen, sodass vergleichbare Verstöße in der gesamten EU zu ähnlichen Durchsetzungsergebnissen führen.
Zur Stärkung wirksamer Aufsicht und Durchsetzung — eine der strategischen Prioritäten der FCRA für 2023–2028 — trifft sich ein Forum hochrangiger nationaler Durchsetzungsbehörden regelmäßig, unterstützt von einer eigenen Arbeitsgruppe, um reale Durchsetzungsfälle zu erörtern, eine gemeinsame Durchsetzungskultur zu fördern und Leitlinien für nationale Durchsetzungsstrategien bereitzustellen. Diese Austauschformate sollen dazu beitragen, für ähnliche Verstöße in der ganzen EU einheitliche Ergebnisse zu erzielen und damit den Schutz europäischer Anleger zu stärken.
Eine wichtige Initiative in diesem Zusammenhang ist die Veröffentlichung eines speziellen Berichts, der die von den nationalen zuständigen Behörden (NCAs) durchgeführten Sanktionsmaßnahmen darstellt.
Nach Artikel 17 der FCRA-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1095/2010) ist die FCRA befugt, Untersuchungen einzuleiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn eine nationale zuständige Behörde ihren Verpflichtungen im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung genannten Rechtsvorschriften nicht nachkommt.